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Enerige & Management > Gasnetz - Bundesnetzagentur beschließt „Margit 2026“
Quelle: Fotolia / tomas
GASNETZ:
Bundesnetzagentur beschließt „Margit 2026“
Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zu den Berechnungsfaktoren für die Entgelte von Fernleitungsnetzbetreibern beschlossen.
 
Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat am 22. Mai 2025 „Margit 2026“ beschlossen. Es geht dabei um die Festlegung der Höhe der Multiplikatoren und die Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden. Außerdem bezieht sich die Festlegung noch auf die Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2026.

Die Regelungen gelten für das gesamte Kalenderjahr 2026. Das entsprechende Konsultationsverfahren hatte die Bundesnetzagentur im Oktober 2024 eingeleitet. Dessen Grundlage ist der europäische Netzkodex für harmonisierte Fernleitungs-Entgeltstrukturen. Das Akronym Margit steht für „Methoden zur Berechnung der Gaskapazität in den Transportnetz- und Netzzone“. Der Beschluss gibt nun Berechnungsfaktoren vor, die für die Ermittlung der Entgelte von Fernleitungsnetzbetreibern im Kalenderjahr 2026 relevant sind.

Dazu schreibt die Behörde wörtlich:

„Bei der Umrechnung von Jahres-Standardkapazitätsprodukten in Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte ist an allen Kopplungspunkten ein Multiplikator anzuwenden. Der Multiplikator eines untertägigen Standardkapazitätsprodukts beträgt 2,0, der Multiplikator eines Tages-Standardkapazitätsprodukts beträgt 1,4, der Multiplikator eines Monats-Standardkapazitätsprodukts beträgt 1,25 und der Multiplikator eines Quartals-Standardkapazitätsprodukts beträgt 1,1.

Ein Abschlag an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden, ist nicht anzuwenden.

Ein Abschlag an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen ist ausschließlich für Jahres- und Quartals-Kapazitätsprodukte in Höhe von 40 Prozent anzuwenden.
  Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sind zu berechnen, indem die gemäß Art. 14, 15 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 und der Festlegung BK9-19/610 („REGENT 2021“) berechneten Reservepreise für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe des an dem jeweiligen Kopplungspunkt für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt gemäß der Anlage I anzuwendenden prozentualen Ex-ante-Abschlags multipliziert werden.“

Auf weiteren 28 Seiten liefert die Bundesnetzagentur dann die Begründung für die Festlegung zum Gastransport. Der Festlegungsbeschluss zu „Margit 2026“  ist auf der Internetseite der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur verfügbar.
 
 

Fritz Wilhelm
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Freitag, 23.05.2025, 17:02 Uhr

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